Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 62 Anwendungsbereich
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 6
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- BVerwG, 26.11.2015 – 5 C 14/14Umzugskostenvergütung für Berufssoldaten aus Anlass der Begründung eines neuen Berufs nach Eintritt in den vorzeitigen RuhestandZitiert von 1
- OVG Schleswig, 12.09.2014 – 2 LB 8/14
- VG Schleswig, 20.02.2014 – 12 A 123/12
- VGH Baden-Württemberg, 17.06.2020 – 4 S 3285/19Zitiert von 4
- OVG NRW, 14.09.2016 – 1 A 2359/14Zitiert von 3
- VG Köln, 24.02.2012 – 9 L 165/12Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/62#abs-1 (1) Bei der Anwendung der gemeinsamen Vorschriften gelten
Satz 1 Nummer 3 gilt auch bei Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 16 Absatz 6 Satz 4 und 5, § 17 Absatz 2), außer für die Anwendung des § 68.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/62#abs-2 (2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene (§ 59) gilt § 63 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Hierbei gilt ein nach § 59 Absatz 2 gewährter Unterhaltsbeitrag als Witwen- oder Waisengeld.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/62#abs-3 (3) Die Empfängerinnen oder Empfänger der Versorgungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 gelten als Soldatinnen im Ruhestand, Soldaten im Ruhestand, als Witwen, Witwer oder Waisen.