Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 62 Anwendungsbereich
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/62#abs-1 (1) Bei der Anwendung der gemeinsamen Vorschriften gelten
Satz 1 Nummer 3 gilt auch bei Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 16 Absatz 6 Satz 4 und 5, § 17 Absatz 2), außer für die Anwendung des § 68.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/62#abs-2 (2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene (§ 59) gilt § 63 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Hierbei gilt ein nach § 59 Absatz 2 gewährter Unterhaltsbeitrag als Witwen- oder Waisengeld.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/62#abs-3 (3) Die Empfängerinnen oder Empfänger der Versorgungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 gelten als Soldatinnen im Ruhestand, Soldaten im Ruhestand, als Witwen, Witwer oder Waisen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 62 SVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 26.11.2015 – 5 C 14/14Umzugskostenvergütung für Berufssoldaten aus Anlass der Begründung eines neuen Berufs nach Eintritt in den vorzeitigen RuhestandZitiert von 1
- OVG Schleswig, 12.09.2014 – 2 LB 8/14
- VG Schleswig, 20.02.2014 – 12 A 123/12
- VGH Baden-Württemberg, 17.06.2020 – 4 S 3285/19Zitiert von 8
- BVerwG, 26.03.2009 – 2 A 4.07Kein Anspruch auf Leistungen nach dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz bei Umzug des BND von Pullach nach Berlin Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BVerwG, 26.03.2009 – 2 A 6.07Keine Anwendbarkeit des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes auf Dienstpostenverlegungen beim BND von Pullach nach Berlin Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 24.02.2012 – 9 L 165/12Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62 SVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 62 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 423)
BGBl. 2024 I Nr. 423
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.